§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2023 – 2 K 349/21Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 – 16 K 11306/19Zitiert von 3
- BVerwG, 25.02.2022 – 10 C 4/20, 10 C 4/20 (7 C 31/17)Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der FinanzbehördenZitiert von 10
- BFH, 09.05.2025 – IX R 1/24Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden UnterlagenZitiert von 6
- BVerwG, 25.02.2022 – 10 C 7/21, 10 C 7/21 (7 C 32/17)Zitiert von 1
- VG Gießen, 23.10.2019 – 4 K 252/19.GI
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.01.2026 – 15 E 560/25
- VG Düsseldorf, 10.09.2025 – 29 K 5394/23
- BFH, 08.04.2025 – IX R 27/22 · Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVOZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32e AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.